[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-72-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143486,"Art. 72","art-72","Überprüfung","TITEL 9 BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SIND","(1) Die EZB überprüft mit Unterstützung der betreffenden NCA zumindest jährlich, ob die besonderen Umstände in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, das bzw. die aufgrund dieser besonderen Umstände als weniger bedeutend eingestuft wurde, weiterhin vorliegen.\n(2) Das betroffene beaufsichtigte Unternehmen legt der EZB alle von ihr zur Durchführung einer Überprüfung im Sinne von Absatz 1 geforderten Informationen vor.\n(3) Wenn die EZB der Ansicht ist, dass die besonderen Umstände nicht mehr vorliegen, erlässt sie einen an das betreffenden beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Beschluss, in dem festgestellt wird, dass es als bedeutend eingestuft ist und keine besonderen Umstände mehr vorliegen.\n(4) Teil IV Titel 2 findet entsprechende Anwendung.","REG_2014_468 - TITEL 9 BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SIND - Art. 72 Überprüfung\n\n(1) Die EZB überprüft mit Unterstützung der betreffenden NCA zumindest jährlich, ob die besonderen Umstände in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, das bzw. die aufgrund dieser besonderen Umstände als weniger bedeutend eingestuft wurde, weiterhin vorliegen.\n(2) Das betroffene beaufsichtigte Unternehmen legt der EZB alle von ihr zur Durchführung einer Überprüfung im Sinne von Absatz 1 geforderten Informationen vor.\n(3) Wenn die EZB der Ansicht ist, dass die besonderen Umstände nicht mehr vorliegen, erlässt sie einen an das betreffenden beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Beschluss, in dem festgestellt wird, dass es als bedeutend eingestuft ist und keine besonderen Umstände mehr vorliegen.\n(4) Teil IV Titel 2 findet entsprechende Anwendung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 71","Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände","art-71",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 70","Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen","art-70",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 69","Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB","art-69",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 73","Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts","art-73",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 74","Beurteilung von Anträgen durch die NCAs","art-74",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 75","Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen","art-75",[],false]