[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-73-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143487,"Art. 73","art-73","Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts","TITEL 1 ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTS","(1) Eine NCA, die einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erhält, das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet werden soll, unterrichtet die EZB innerhalb von 15 Arbeitstagen über den Eingang dieses Antrags.\n(2) Die NCA teilt der EZB auch die Frist mit, innerhalb derer ein Beschluss über den Antrag zu fassen und dem Antragsteller nach dem einschlägigen nationalen Recht mitzuteilen ist.\n(3) Ist der Antrag unvollständig, fordert die NCA entweder von sich aus oder auf Ersuchen der EZB den Antragsteller auf, die erforderlichen zusätzlichen Informationen beizubringen. Die NCA sendet der EZB diese zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang bei der NCA.","REG_2014_468 - TITEL 1 ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTS - Art. 73 Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts\n\n(1) Eine NCA, die einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erhält, das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet werden soll, unterrichtet die EZB innerhalb von 15 Arbeitstagen über den Eingang dieses Antrags.\n(2) Die NCA teilt der EZB auch die Frist mit, innerhalb derer ein Beschluss über den Antrag zu fassen und dem Antragsteller nach dem einschlägigen nationalen Recht mitzuteilen ist.\n(3) Ist der Antrag unvollständig, fordert die NCA entweder von sich aus oder auf Ersuchen der EZB den Antragsteller auf, die erforderlichen zusätzlichen Informationen beizubringen. Die NCA sendet der EZB diese zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang bei der NCA.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 72","Überprüfung","art-72",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 71","Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände","art-71",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 70","Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen","art-70",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 74","Beurteilung von Anträgen durch die NCAs","art-74",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 75","Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen","art-75",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 76","Von den NCAs ausgearbeitete Beschlussentwürfe bezüglich der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts","art-76",[],false]