[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143423,"Art. 9","art-9","Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums","TITEL 2 BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND BETEILIGUNG DER EZB UND DER NCAS AN AUFSICHTSKOLLEGIEN","(1) Ist die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde, führt sie den Vorsitz in dem nach Artikel 116 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU eingerichteten Kollegium. Die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU niedergelassen sind, haben das Recht, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.\n(2) Falls kein Kollegium nach Artikel 116 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU eingerichtet wird und ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hat, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU als bedeutend gelten, richtet die EZB mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten ein Aufsichtskollegium ein.","REG_2014_468 - TITEL 2 BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND BETEILIGUNG DER EZB UND DER NCAS AN AUFSICHTSKOLLEGIEN - Art. 9 Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums\n\n(1) Ist die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde, führt sie den Vorsitz in dem nach Artikel 116 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU eingerichteten Kollegium. Die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU niedergelassen sind, haben das Recht, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.\n(2) Falls kein Kollegium nach Artikel 116 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU eingerichtet wird und ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hat, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU als bedeutend gelten, richtet die EZB mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten ein Aufsichtskollegium ein.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Einbindung von Mitarbeitern anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","JST-Koordinator und Unterkoordinatoren","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Die EZB und die NCAs als Mitglieder eines Aufsichtskollegiums","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Niederlassungsrecht von Kreditinstituten innerhalb des SSM","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM","art-12",[],false]