[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-99-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143513,"Art. 99","art-99","Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB","TITEL 2 DER EZB NACHTRÄGLICH VON DEN NCAS ERSTATTETE BERICHTE IN BEZUG AUF WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN","(1) Um die EZB zu befähigen, die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, und vorbehaltlich des Kapitels 1 kann die EZB die NCAs ersuchen, ihr regelmäßig über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die Wahrnehmung der Aufgaben Bericht zu erstatten, die sie gemäß Artikel 6 Absatz 6 der SSM-Verordnung wahrnehmen müssen. Die EZB unterrichtet die NCAs jährlich über die Kategorien weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die Art der geforderten Informationen.\n(2) Durch die gemäß Absatz 1 festgelegten Anforderungen wird das Recht der EZB, die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auszuüben, nicht berührt.","REG_2014_468 - TITEL 2 DER EZB NACHTRÄGLICH VON DEN NCAS ERSTATTETE BERICHTE IN BEZUG AUF WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN - Art. 99 Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB\n\n(1) Um die EZB zu befähigen, die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, und vorbehaltlich des Kapitels 1 kann die EZB die NCAs ersuchen, ihr regelmäßig über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die Wahrnehmung der Aufgaben Bericht zu erstatten, die sie gemäß Artikel 6 Absatz 6 der SSM-Verordnung wahrnehmen müssen. Die EZB unterrichtet die NCAs jährlich über die Kategorien weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die Art der geforderten Informationen.\n(2) Durch die gemäß Absatz 1 festgelegten Anforderungen wird das Recht der EZB, die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auszuüben, nicht berührt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 98","Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeigeüber wesentliche Aufsichtsbeschlussentwürfe","art-98",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 97","Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeige über wesentliche NCA-Aufsichtsverfahren","art-97",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 96","Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens","art-96",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 100","Häufigkeit und Umfang der von den NCAs an die EZB zu übermittelnden Berichte","art-100",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 101","Allgemeine Bestimmungen","art-101",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 102","Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB","art-102",[],false]