[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-100-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039805,"Art. 100","art-100","Unterbrechung der Zahlungsfrist","KAPITEL V Kontrolle durch die Kommission","(1) Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 die Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken können, für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde.\n(2) Vor Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Zahlungsfrist für eine Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Auflagen im Rahmen der GFP vorliegen. Bevor die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Anhaltspunkte oder zuverlässigen Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern..\n(3) Die Unterbrechung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Antrag auf Zahlung abgedeckt sind muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.","REG_2014_508 - KAPITEL V Kontrolle durch die Kommission - Abschnitt 1 Unterbrechung und Aussetzung - Art. 100 Unterbrechung der Zahlungsfrist\n\n(1) Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 die Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken können, für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde.\n(2) Vor Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Zahlungsfrist für eine Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Auflagen im Rahmen der GFP vorliegen. Bevor die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Anhaltspunkte oder zuverlässigen Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern..\n(3) Die Unterbrechung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Antrag auf Zahlung abgedeckt sind muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Unterbrechung und Aussetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 99","Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten","art-99",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 98","Übermittlung von Finanzdaten","art-98",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 97","Verwaltungsbehörde","art-97",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 101","Aussetzung von Zahlungen","art-101",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 102","Befugnisse der Kommission","art-102",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 103","Zugang zu Informationen","art-103",[],false]