[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-107-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039812,"Art. 107","art-107","Begleit- und Bewertungssystem","KAPITEL VI Begleitung, Bewertung, Information und Informationsaustausch","(1) Es wird ein gemeinsames Begleit- und Bewertungssystem für EMFF-Vorhaben mit geteilter Mittelverwaltung eingerichtet, um die Leistung des EMFF zu messen. Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zur Festlegung von Inhalt und Struktur dieses Systems zu erlassen.\n(2) Die allgemeine Wirkung des EMFF wird im Verhältnis zu den Prioritäten der Union nach Artikel 6 betrachtet. Die Kommission kann Durchführungsrechtakte zur Festlegung einer Reihe von Indikatoren für diese Prioritäten der Union erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Begleitung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.","REG_2014_508 - KAPITEL VI Begleitung, Bewertung, Information und Informationsaustausch - Abschnitt 1 Einrichtung und Ziele eines gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems - Art. 107 Begleit- und Bewertungssystem\n\n(1) Es wird ein gemeinsames Begleit- und Bewertungssystem für EMFF-Vorhaben mit geteilter Mittelverwaltung eingerichtet, um die Leistung des EMFF zu messen. Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zur Festlegung von Inhalt und Struktur dieses Systems zu erlassen.\n(2) Die allgemeine Wirkung des EMFF wird im Verhältnis zu den Prioritäten der Union nach Artikel 6 betrachtet. Die Kommission kann Durchführungsrechtakte zur Festlegung einer Reihe von Indikatoren für diese Prioritäten der Union erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Begleitung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Einrichtung und Ziele eines gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 106","Verfahren","art-106",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 105","Finanzkorrekturen durch die Kommission","art-105",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 104","Vertraulichkeit","art-104",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 108","Ziele","art-108",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 109","Gemeinsame Indikatoren","art-109",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 110","Elektronisches Informationssystem","art-110",[],false]