[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039735,"Art. 30","art-30","Diversifizierung und neue Einkommensquellen","KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei","(1) Investitionen, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen, können aus dem EMFF unterstützt werden.\n(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Fischern gewährt, die a) für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen; b) über angemessene Berufsqualifikationen verfügen, die im Rahmen von gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten Vorhaben erworben werden können.\n(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur dann gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens des Fischers aufweisen.\n(4) Die Höhe der Unterstützung, die nach Absatz 1 gewährt wird, beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jeden Begünstigten.","REG_2014_508 - KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei - Art. 30 Diversifizierung und neue Einkommensquellen\n\n(1) Investitionen, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen, können aus dem EMFF unterstützt werden.\n(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Fischern gewährt, die a) für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen; b) über angemessene Berufsqualifikationen verfügen, die im Rahmen von gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten Vorhaben erworben werden können.\n(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur dann gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens des Fischers aufweisen.\n(4) Die Höhe der Unterstützung, die nach Absatz 1 gewährt wird, beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jeden Begünstigten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 29","Förderung von Humankapital; der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs","art-29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 28","Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern","art-28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 27","Beratungsdienste","art-27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 31","Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer","art-31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 32","Gesundheit und Sicherheit","art-32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 33","Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit","art-33",[],false]