[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039737,"Art. 32","art-32","Gesundheit und Sicherheit","KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei","(1) Zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen unterstützt werden, sofern diese Investitionen über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen.\n(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.\n(3) Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für denselben Begünstigten während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt.\n(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um die nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Vorhaben zu bestimmen.","REG_2014_508 - KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei - Art. 32 Gesundheit und Sicherheit\n\n(1) Zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen unterstützt werden, sofern diese Investitionen über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen.\n(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.\n(3) Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für denselben Begünstigten während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt.\n(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um die nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Vorhaben zu bestimmen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Diversifizierung und neue Einkommensquellen","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Förderung von Humankapital; der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle","art-35",[],false]