[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039738,"Art. 33","art-33","Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit","KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei","(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen: a) bei Umsetzung von Kommissionmaßnahmen oder Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 oder Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 jener Verordnung, einschließlich biologisch begründeter Erholungszeiten; b) bei der Nichtverlängerung von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder von Protokollen zu solchen Abkommen; c) wenn die vorübergehende Einstellung in einem Bewirtschaftungsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967\u002F2006 des Rates (27) oder einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 vorgesehen ist, sofern nach wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands erforderlich ist, um die Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 zu erreichen.\n(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.\n(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt: a) Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben, oder b) Fischern, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage auf See an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.\n(4) Sämtliche Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs oder der betroffenen Fischer werden effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Fischereifahrzeug während der Zeit der vorübergehenden Einstellung alle Fischereitätigkeiten eingestellt hat.","REG_2014_508 - KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei - Art. 33 Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit\n\n(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen: a) bei Umsetzung von Kommissionmaßnahmen oder Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 oder Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 jener Verordnung, einschließlich biologisch begründeter Erholungszeiten; b) bei der Nichtverlängerung von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder von Protokollen zu solchen Abkommen; c) wenn die vorübergehende Einstellung in einem Bewirtschaftungsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967\u002F2006 des Rates (27) oder einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 vorgesehen ist, sofern nach wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands erforderlich ist, um die Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 zu erreichen.\n(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.\n(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt: a) Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben, oder b) Fischern, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage auf See an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.\n(4) Sämtliche Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs oder der betroffenen Fischer werden effektiv ausgesetzt. 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