[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039741,"Art. 36","art-36","Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten","KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei","(1) Um die Fischereitätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, können aus dem EMFF die Planung, die Entwicklung, die Begleitung, die Bewertung und die Verwaltung der Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten unterstützt werden.\n(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird öffentlichen Stellen, juristischen oder natürlichen Personen oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich anerkannter Erzeugerorganisationen, die an der gemeinsamen Verwaltung der in Absatz 1 genannten Systeme mitwirken, gewährt.","REG_2014_508 - KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei - Art. 36 Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten\n\n(1) Um die Fischereitätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, können aus dem EMFF die Planung, die Entwicklung, die Begleitung, die Bewertung und die Verwaltung der Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten unterstützt werden.\n(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird öffentlichen Stellen, juristischen oder natürlichen Personen oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich anerkannter Erzeugerorganisationen, die an der gemeinsamen Verwaltung der in Absatz 1 genannten Systeme mitwirken, gewährt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 35","Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle","art-35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 34","Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit","art-34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 33","Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit","art-33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 37","Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit","art-37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 38","Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes","art-38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 39","Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze","art-39",[],false]