[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039744,"Art. 39","art-39","Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze","KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei","(1) Um zur allmählichen Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen, den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 zu erleichtern und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen für geschützte Räuber zu verringern, können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fanggeräte, oder deren Ziel eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern ist.\n(2) Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.\n(3) Die Ergebnisse der nach diesem Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.\n(4) Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Anzahl der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt. Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Vorhaben, die die in diesem Absatz festgelegten Höchstbeträge überschreiten, auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf Grundlage einer Empfehlung des mit dem Beschluss 2005\u002F629\u002FEG der Kommission (29) geschaffenen Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) genehmigen.\n(5) Vorhaben, die nicht als Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 eingestuft werden können und die der Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken dienen, werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt.\n(6) Die Nettoeinkünfte, die das Fischereifahrzeug durch seine Beteiligung an dem Vorhaben erzielt, werden gemäß Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 von den förderfähigen Kosten des Vorhabens abgezogen.\n(7) Für die Zwecke des Absatzes 6 bezeichnet der Begriff „Nettoeinkünfte“ die Einkünfte der Fischer aus dem Erstverkauf der Fische oder Schalentiere, die sie während der Einführung und Erprobung neuer Technologien oder Organisationsformen gefangen haben, abzüglich der Verkaufskosten wie beispielsweise Auktionshallengebühren.","REG_2014_508 - KAPITEL I Nachhaltige Entwicklung der Fischerei - Art. 39 Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze\n\n(1) Um zur allmählichen Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen, den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 zu erleichtern und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen für geschützte Räuber zu verringern, können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fanggeräte, oder deren Ziel eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern ist.\n(2) Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.\n(3) Die Ergebnisse der nach diesem Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.\n(4) Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Anzahl der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt. Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Vorhaben, die die in diesem Absatz festgelegten Höchstbeträge überschreiten, auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf Grundlage einer Empfehlung des mit dem Beschluss 2005\u002F629\u002FEG der Kommission (29) geschaffenen Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) genehmigen.\n(5) Vorhaben, die nicht als Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 eingestuft werden können und die der Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken dienen, werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt.\n(6) Die Nettoeinkünfte, die das Fischereifahrzeug durch seine Beteiligung an dem Vorhaben erzielt, werden gemäß Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 von den förderfähigen Kosten des Vorhabens abgezogen.\n(7) Für die Zwecke des Absatzes 6 bezeichnet der Begriff „Nettoeinkünfte“ die Einkünfte der Fischer aus dem Erstverkauf der Fische oder Schalentiere, die sie während der Einführung und Erprobung neuer Technologien oder Organisationsformen gefangen haben, abzüglich der Verkaufskosten wie beispielsweise Auktionshallengebühren.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 38","Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes","art-38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 37","Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit","art-37",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 36","Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten","art-36",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 40","Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen und Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten","art-40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 41","Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels","art-41",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 42","Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge","art-42",[],false]