[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-49-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039754,"Art. 49","art-49","Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen","KAPITEL II Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur","(1) Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: a) die Einrichtung von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Aquakulturunternehmen; b) der Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art.\n(2) Die Beratungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen a) die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Umweltschutzvorschriften der Union und die nationalen Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumordnung einzuhalten; b) Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinien 2001\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und der Richtlinie92\u002F43\u002FEWG; c) die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Unionsvorschriften und die nationalen Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und über öffentliche Gesundheit einzuhalten; d) Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften; e) Vermarktungs- und Geschäftsstrategien.\n(3) Die Beratungsdienste nach Absatz 1 Buchstabe b werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht.\n(4) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen gewährt, die von dem Mitgliedstaat für die Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten ausgewählt worden sind. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.\n(5) Übersteigt die Unterstützung nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.\n(6) Begünstigten wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Unterstützung gewährt.","REG_2014_508 - KAPITEL II Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur - Art. 49 Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen\n\n(1) Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: a) die Einrichtung von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Aquakulturunternehmen; b) der Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art.\n(2) Die Beratungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen a) die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Umweltschutzvorschriften der Union und die nationalen Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumordnung einzuhalten; b) Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinien 2001\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und der Richtlinie92\u002F43\u002FEWG; c) die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Unionsvorschriften und die nationalen Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und über öffentliche Gesundheit einzuhalten; d) Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften; e) Vermarktungs- und Geschäftsstrategien.\n(3) Die Beratungsdienste nach Absatz 1 Buchstabe b werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht.\n(4) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen gewährt, die von dem Mitgliedstaat für die Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten ausgewählt worden sind. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.\n(5) Übersteigt die Unterstützung nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.\n(6) Begünstigten wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Unterstützung gewährt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 48","Produktive Investitionen in der Aquakultur","art-48",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 47","Innovation","art-47",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 46","Allgemeine Bedingungen","art-46",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 50","Förderung von Humankapital und sozialem Dialog","art-50",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 51","Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen","art-51",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 52","Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren","art-52",[],false]