[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039758,"Art. 53","art-53","Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische\u002Fbiologische Aquakultur","KAPITEL II Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur","(1) Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen\u002Fbiologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: a) die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische\u002Fbiologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates (33) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 710\u002F2009 der Kommission (34); b) die Beteiligung am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), das mit der Verordnung (EG) Nr. 761\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) eingeführt wurde.\n(2) Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische\u002Fbiologische Produktion verpflichten.\n(3) Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische\u002Fbiologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage a) der Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer\u002Fbiologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Vorhaben oder b) der Mehrkosten infolge der Anwendung und Vorbereitung der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b förderfähigen Vorhaben.","REG_2014_508 - KAPITEL II Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur - Art. 53 Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische\u002Fbiologische Aquakultur\n\n(1) Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen\u002Fbiologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: a) die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische\u002Fbiologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates (33) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 710\u002F2009 der Kommission (34); b) die Beteiligung am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), das mit der Verordnung (EG) Nr. 761\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) eingeführt wurde.\n(2) Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische\u002Fbiologische Produktion verpflichten.\n(3) Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische\u002Fbiologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage a) der Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer\u002Fbiologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Vorhaben oder b) der Mehrkosten infolge der Anwendung und Vorbereitung der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b förderfähigen Vorhaben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 52","Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren","art-52",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 51","Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen","art-51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 50","Förderung von Humankapital und sozialem Dialog","art-50",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 54","Aquakultur und Umweltleistungen","art-54",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 55","Gesundheitspolitische Maßnahmen","art-55",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 56","Tiergesundheit und Tierschutz","art-56",[],false]