[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-art-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039760,"Art. 55","art-55","Gesundheitspolitische Maßnahmen","KAPITEL II Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur","(1) Aus dem EMFF können Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter unterstützt werden, wenn Letztere die Ernte von Zuchtmuscheln ausschließlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen.\n(2) Die Unterstützung darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass a) die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder b) wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.\n(3) Ausgleichszahlungen dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.","REG_2014_508 - KAPITEL II Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur - Art. 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen\n\n(1) Aus dem EMFF können Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter unterstützt werden, wenn Letztere die Ernte von Zuchtmuscheln ausschließlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen.\n(2) Die Unterstützung darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass a) die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder b) wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.\n(3) Ausgleichszahlungen dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 54","Aquakultur und Umweltleistungen","art-54",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 53","Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische\u002Fbiologische Aquakultur","art-53",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 52","Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren","art-52",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 56","Tiergesundheit und Tierschutz","art-56",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 57","Versicherung von Aquakulturbeständen","art-57",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 58","Anwendungsbereich","art-58",[],false]