[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-erwgr-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039626,"ErwGr. 24","erwgr-24",null,"Erwägungsgründe","Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung sollten alle Aktivitäten im Rahmen des EMFF in geteilter Mittelverwaltung, einschließlich der Kontrolle und Datenerhebung, in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat, das der Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt, zusammengefasst werden. Die Programmplanung sollte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Bei der Ausarbeitung des einzigen operationellen Programms sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Inhalt und Umfang ihrer operationellen Programme das Ziel der Vereinfachung widerspiegeln. Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Ziele in Zusammenhang mit den Prioritäten der Union für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden. Die Programmplanung sollte mit diesen Prioritäten der Union im Einklang stehen und gleichzeitig an nationale Gegebenheiten angepasst sein sowie die anderen Politikbereiche der Union — insbesondere die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Kohäsionspolitik — ergänzen.","REG_2014_508 - Erwägungsgründe - ErwGr. 24\n\nIm Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung sollten alle Aktivitäten im Rahmen des EMFF in geteilter Mittelverwaltung, einschließlich der Kontrolle und Datenerhebung, in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat, das der Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt, zusammengefasst werden. Die Programmplanung sollte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Bei der Ausarbeitung des einzigen operationellen Programms sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Inhalt und Umfang ihrer operationellen Programme das Ziel der Vereinfachung widerspiegeln. Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Ziele in Zusammenhang mit den Prioritäten der Union für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden. Die Programmplanung sollte mit diesen Prioritäten der Union im Einklang stehen und gleichzeitig an nationale Gegebenheiten angepasst sein sowie die anderen Politikbereiche der Union — insbesondere die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Kohäsionspolitik — ergänzen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 20","erwgr-20",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 27","erwgr-27",[],false]