[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_508-erwgr-99-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_508","über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328\u002F2003, (EG) Nr. 861\u002F2006, (EG) Nr. 1198\u002F2006 und (EG) Nr. 791\u002F2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0508",7039701,"ErwGr. 99","erwgr-99",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Verordnung angesichts der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischerei-, Aquakultur- und Meeressektors sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten von diesen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes und der Auswirkungen der im Rahmen der operationellen Programme zu finanzierenden Vorhaben auf Unionsebene durch mehrjährige finanzielle Unterstützung mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Prioritäten besser zu verwirklichen sind, kann die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","REG_2014_508 - Erwägungsgründe - ErwGr. 99\n\nDa die Ziele dieser Verordnung angesichts der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischerei-, Aquakultur- und Meeressektors sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten von diesen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes und der Auswirkungen der im Rahmen der operationellen Programme zu finanzierenden Vorhaben auf Unionsebene durch mehrjährige finanzielle Unterstützung mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Prioritäten besser zu verwirklichen sind, kann die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 98","erwgr-98",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 97","erwgr-97",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 96","erwgr-96",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 101","erwgr-101",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Gegenstand","art-1",[],false]