[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_514-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_514","zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0514",7040169,"Art. 25","art-25","Befugte Behörden","KAPITEL IV NATIONALE PROGRAMME","(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen sind die befugten Behörden: a) eine zuständige Behörde: eine öffentliche Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaats, bei der es sich um die benannte Einrichtung im Sinne des Artikels 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 handelt und die alleine für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle des nationalen Programms sowie für die gesamte Kommunikation mit der Kommission zuständig ist; b) eine Prüfbehörde: eine innerstaatliche Behörde oder öffentliche Einrichtung, die funktionell von der zuständigen Behörde unabhängig ist und die dafür zuständig ist, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 zu erteilen; c) gegebenenfalls eine oder mehrere beauftragte Behörden: jede öffentliche oder private Einrichtung, die bestimmte Aufgaben der zuständigen Behörde unter deren Verantwortung ausführt.\n(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Regeln für die Beziehungen zwischen den in Absatz 1 genannten Behörden und für ihre Beziehungen zur Kommission fest.","REG_2014_514 - KAPITEL IV NATIONALE PROGRAMME - ABSCHNITT 2 Verwaltung und Kontrolle - Art. 25 Befugte Behörden\n\n(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen sind die befugten Behörden: a) eine zuständige Behörde: eine öffentliche Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaats, bei der es sich um die benannte Einrichtung im Sinne des Artikels 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 handelt und die alleine für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle des nationalen Programms sowie für die gesamte Kommunikation mit der Kommission zuständig ist; b) eine Prüfbehörde: eine innerstaatliche Behörde oder öffentliche Einrichtung, die funktionell von der zuständigen Behörde unabhängig ist und die dafür zuständig ist, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 zu erteilen; c) gegebenenfalls eine oder mehrere beauftragte Behörden: jede öffentliche oder private Einrichtung, die bestimmte Aufgaben der zuständigen Behörde unter deren Verantwortung ausführt.\n(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Regeln für die Beziehungen zwischen den in Absatz 1 genannten Behörden und für ihre Beziehungen zur Kommission fest.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Verwaltung und Kontrolle",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 24","Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten","art-24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 23","Verpflichtungen der Begünstigten","art-23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 22","Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung","art-22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 26","Benennung der zuständigen Behörden","art-26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 27","Allgemeine Grundsätze für Kontrollen durch zuständige Behörden","art-27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 28","Zahlungen an die Begünstigten","art-28",[],false]