[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_515-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_515","zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574\u002F2007\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0515",7040273,"Art. 15","art-15","Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen","KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN","Das Programm für die Entwicklung von auf bestehenden und\u002Foder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen wird, falls die Rechtsakte der Union zur Festlegung dieser IT-Systeme und derer Kommunikationsinfrastruktur erlassen werden, durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen. Wenn dies sachgerecht ist, werden Synergien mit bestehenden IT-Systemen angestrebt, um doppelte Ausgaben zu vermeiden.\nDie Aufschlüsselung des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b genannten Betrags wird entweder in den einschlägigen Rechtsakten der Union oder nach Erlass dieser Rechtsakte durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 festgelegt.\nDie Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich bzw. bei Bedarf über die Fortschritte bei der Entwicklung dieser IT-Systeme.","REG_2014_515 - KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN - Art. 15 Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen\n\nDas Programm für die Entwicklung von auf bestehenden und\u002Foder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen wird, falls die Rechtsakte der Union zur Festlegung dieser IT-Systeme und derer Kommunikationsinfrastruktur erlassen werden, durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen. Wenn dies sachgerecht ist, werden Synergien mit bestehenden IT-Systemen angestrebt, um doppelte Ausgaben zu vermeiden.\nDie Aufschlüsselung des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b genannten Betrags wird entweder in den einschlägigen Rechtsakten der Union oder nach Erlass dieser Rechtsakte durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 festgelegt.\nDie Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich bzw. bei Bedarf über die Fortschritte bei der Entwicklung dieser IT-Systeme.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Soforthilfe","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Unionsmaßnahmen","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Programmplanung entsprechend den Ergebnissen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus","art-12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 16","Technische Hilfe","art-16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 17","Ausübung der Befugnisübertragung","art-17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 18","Ausschussverfahren","art-18",[],false]