[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_515-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_515","zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574\u002F2007\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0515",7040265,"Art. 7","art-7","Mittel für spezifische Maßnahmen","KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN","(1) Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im nationalen Programm vorgesehen ist und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet werden muss.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen, wenn dies angemessen erscheint, auch im Kontext der Halbzeitüberprüfung. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten.\n(3) Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betroffenen Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 514\u002F2014 zugewiesen.","REG_2014_515 - KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN - Art. 7 Mittel für spezifische Maßnahmen\n\n(1) Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im nationalen Programm vorgesehen ist und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet werden muss.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen, wenn dies angemessen erscheint, auch im Kontext der Halbzeitüberprüfung. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten.\n(3) Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betroffenen Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 514\u002F2014 zugewiesen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Gesamtmittel und Durchführung","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Förderfähige Maßnahmen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Mittel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Nationale Programme","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Mitgliedstaaten","art-10",[],false]