[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_515-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_515","zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574\u002F2007\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0515",7040213,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der Union im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das mit dieser Verordnung geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa (im Folgenden „Instrument“) sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. 513\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführte Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements umfasst. Dieser umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. 514\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergänzt werden, auf die sich die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Vorschriften über Programmplanung, Mittelverwaltung, Verwaltung und Kontrolle, Rechnungsabschluss, Beendigung von Programmen, Berichterstattung und Evaluierung stützen sollte.","REG_2014_515 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nAufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der Union im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das mit dieser Verordnung geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa (im Folgenden „Instrument“) sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. 513\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführte Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements umfasst. Dieser umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. 514\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergänzt werden, auf die sich die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Vorschriften über Programmplanung, Mittelverwaltung, Verwaltung und Kontrolle, Rechnungsabschluss, Beendigung von Programmen, Berichterstattung und Evaluierung stützen sollte.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]