[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_516-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_516","zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008\u002F381\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573\u002F2007\u002FEG und Nr. 575\u002F2007\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007\u002F435\u002FEG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0516",7040356,"Art. 8","art-8","Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung","KAPITEL III INTEGRATION VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND LEGALE MIGRATION","Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, auf angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514\u002F2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen in einem Drittland gefördert, die sich auf Drittstaatsangehörige konzentrieren, die den spezifischen Maßnahmen vor der Ausreise entsprechen und\u002Foder die Bedingungen erfüllen, die nach nationalem Recht und gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt sind, einschließlich von Maßnahmen in Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft eines Mitgliedstaats. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:\na) Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen sowie Kampagnen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten;\nb) die Bewertung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowie Verbesserung der Transparenz und Vereinbarkeit von Fähigkeiten und Qualifikationen in einem Drittland mit denen eines Mitgliedstaats;\nc) Ausbildung zur Erhöhung der Vermittelbarkeit in einem Mitgliedstaat;\nd) umfassende Kurse in Staatsbürgerkunde und Sprachunterricht;\ne) Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG des Rates (20).","REG_2014_516 - KAPITEL III INTEGRATION VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND LEGALE MIGRATION - Art. 8 Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung\n\nIm Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, auf angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514\u002F2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen in einem Drittland gefördert, die sich auf Drittstaatsangehörige konzentrieren, die den spezifischen Maßnahmen vor der Ausreise entsprechen und\u002Foder die Bedingungen erfüllen, die nach nationalem Recht und gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt sind, einschließlich von Maßnahmen in Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft eines Mitgliedstaats. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:\na) Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen sowie Kampagnen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten;\nb) die Bewertung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowie Verbesserung der Transparenz und Vereinbarkeit von Fähigkeiten und Qualifikationen in einem Drittland mit denen eines Mitgliedstaats;\nc) Ausbildung zur Erhöhung der Vermittelbarkeit in einem Mitgliedstaat;\nd) umfassende Kurse in Staatsbürgerkunde und Sprachunterricht;\ne) Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie 2003\u002F86\u002FEG des Rates (20).",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Neuansiedlung, Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und sonstige Ad-hoc-Aufnahme aus humanitären Gründen","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Kapazität der Mitgliedstaaten zu Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Aufnahme- und Asylsysteme","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Integrationsmaßnahmen","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Maßnahmen zur Begleitung von Rückkehrverfahren","art-11",[],false]