[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_537-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_537","über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005\u002F909\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0537",7040701,"Art. 22","art-22","Wahrung des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die zuständigen Behörden","KAPITEL I Zuständige Behörden","Alle Personen, die bei zuständigen Behörden oder sonstigen Behörden oder Stellen, denen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung Aufgaben übertragen wurden, angestellt sind oder waren oder von diesen unabhängig beauftragt oder an deren Leitung beteiligt sind oder waren, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen keiner anderen Person oder Behörde offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung oder durch Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren eines Mitgliedstaats geregelt.","REG_2014_537 - KAPITEL I Zuständige Behörden - Art. 22 Wahrung des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die zuständigen Behörden\n\nAlle Personen, die bei zuständigen Behörden oder sonstigen Behörden oder Stellen, denen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung Aufgaben übertragen wurden, angestellt sind oder waren oder von diesen unabhängig beauftragt oder an deren Leitung beteiligt sind oder waren, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen keiner anderen Person oder Behörde offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung oder durch Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren eines Mitgliedstaats geregelt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Unabhängigkeitsanforderungen","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Benennung der zuständigen Behörden","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Abberufung und Rücktritt von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Befugnisse der zuständigen Behörden","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Übertragung von Aufgaben","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene","art-25",[],false]