[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_537-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_537","über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005\u002F909\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0537",7040708,"Art. 28","art-28","Transparenz der zuständigen Behörden","KAPITEL II Qualitätssicherung, Marktüberwachung und Transparenz der zuständigen Behörden","Die zuständigen Behörden sind transparent und veröffentlichen zumindest Folgendes:\na) jährliche Tätigkeitsberichte über ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung;\nb) jährliche Arbeitsprogramme über ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung;\nc) jährliche Berichte über die Gesamtergebnisse des Qualitätssicherungssystems. Diese Berichte enthalten Angaben zu erteilten Empfehlungen, zu Folgemaßnahmen aufgrund der Empfehlungen, zu ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und zu verhängten Sanktionen. Sie enthalten ferner quantitative Angaben und Angaben zu anderen zentralen Leistungsindikatoren zu Finanzressourcen und Personalausstattung sowie zu Effizienz und Effektivität des Qualitätssicherungssystems;\nd) aggregierte Informationen über die in Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1 genannten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus Inspektionen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in Bezug auf Einzelinspektionen veröffentlicht werden.","REG_2014_537 - KAPITEL II Qualitätssicherung, Marktüberwachung und Transparenz der zuständigen Behörden - Art. 28 Transparenz der zuständigen Behörden\n\nDie zuständigen Behörden sind transparent und veröffentlichen zumindest Folgendes:\na) jährliche Tätigkeitsberichte über ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung;\nb) jährliche Arbeitsprogramme über ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung;\nc) jährliche Berichte über die Gesamtergebnisse des Qualitätssicherungssystems. Diese Berichte enthalten Angaben zu erteilten Empfehlungen, zu Folgemaßnahmen aufgrund der Empfehlungen, zu ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und zu verhängten Sanktionen. Sie enthalten ferner quantitative Angaben und Angaben zu anderen zentralen Leistungsindikatoren zu Finanzressourcen und Personalausstattung sowie zu Effizienz und Effektivität des Qualitätssicherungssystems;\nd) aggregierte Informationen über die in Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1 genannten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus Inspektionen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in Bezug auf Einzelinspektionen veröffentlicht werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Qualitätssicherung","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Pflicht zur Zusammenarbeit","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Einsetzung des Ausschusses der Aufsichtsstellen","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Zusammenarbeit bei Qualitätssicherungsprüfungen, Untersuchungen und Inspektionen vor Ort","art-31",[],false]