[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_609-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_609","zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0609",7041240,"Art. 12","art-12","Verzugszinsen","KAPITEL III BEREITSTELLUNG DER EIGENMITTEL","(1) Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten. Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet.\n(2) Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.\n(3) Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.\n(4) Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.","REG_2014_609 - KAPITEL III BEREITSTELLUNG DER EIGENMITTEL - Art. 12 Verzugszinsen\n\n(1) Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten. Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet.\n(2) Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.\n(3) Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.\n(4) Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Nichtbeteiligung","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Ermittlung der Beträge, Zeitpunkt der Bereitstellung, Angleichungen","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Gutschrift und Verbuchung","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Uneinbringliche Beträge","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Deckung des Kassenmittelbedarfs","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Ausführung von Zahlungsanweisungen","art-15",[],false]