[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_651-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_651","zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0651",7041435,"Art. 15","art-15","Regionale Betriebsbeihilfen","KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN","1. Regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, die von den Mitgliedstaaten in ihren von der Kommission nach Randnummer 161 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (54) genehmigten Fördergebietskarten ausgewiesen wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.\n2. Regionale Betriebsbeihilfen dienen als Ausgleich für: a) die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in für Betriebsbeihilfen in Frage kommenden Gebieten hergestellt wurden oder weiterverarbeitet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Beihilfeempfänger produzieren in diesen Gebieten; ii) die Beihilfe kann vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen einschlägigen Einheit objektiv quantifiziert werden; iii) diese Beförderungsmehrkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit den für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmitteln berechnet; nur für Gebiete in äußerster Randlage gilt, dass die Beförderungsmehrkosten von dort weiterverarbeiteten Waren die Kosten der Beförderung von Waren von jedem beliebigen Produktionsstandort in diese Gebiete einschließen können; b) Betriebsmehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten), die in den Gebieten in äußerster Randlage als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen, sofern i) die Beihilfeempfänger in einem Gebiet in äußerster Randlage wirtschaftlich tätig sind; ii) der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen Betriebsbeihilferegelungen nicht über einem der folgenden Fördersätze liegt: — 15 % der durch den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage geschaffenen jährlichen Bruttowertschöpfung; — 25 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage; — 10 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage.\n3. Die Beihilfeintensität darf 100 % der nach diesem Artikel beihilfefähigen Mehrkosten nicht überschreiten.","REG_2014_651 - KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN - ABSCHNITT 1 Regionalbeihilfen Regionale Investitionsbeihilfen und regionale Betriebsbeihilfen - Art. 15 Regionale Betriebsbeihilfen\n\n1. Regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, die von den Mitgliedstaaten in ihren von der Kommission nach Randnummer 161 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (54) genehmigten Fördergebietskarten ausgewiesen wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.\n2. Regionale Betriebsbeihilfen dienen als Ausgleich für: a) die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in für Betriebsbeihilfen in Frage kommenden Gebieten hergestellt wurden oder weiterverarbeitet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Beihilfeempfänger produzieren in diesen Gebieten; ii) die Beihilfe kann vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen einschlägigen Einheit objektiv quantifiziert werden; iii) diese Beförderungsmehrkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit den für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmitteln berechnet; nur für Gebiete in äußerster Randlage gilt, dass die Beförderungsmehrkosten von dort weiterverarbeiteten Waren die Kosten der Beförderung von Waren von jedem beliebigen Produktionsstandort in diese Gebiete einschließen können; b) Betriebsmehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten), die in den Gebieten in äußerster Randlage als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen, sofern i) die Beihilfeempfänger in einem Gebiet in äußerster Randlage wirtschaftlich tätig sind; ii) der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen Betriebsbeihilferegelungen nicht über einem der folgenden Fördersätze liegt: — 15 % der durch den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage geschaffenen jährlichen Bruttowertschöpfung; — 25 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage; — 10 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage.\n3. 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