[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_651-erwgr-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_651","zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0651",7041398,"ErwGr. 70","erwgr-70",null,"Erwägungsgründe","Bei Beihilfen im Passagierluft- und Personenseeverkehr handelt es sich um Sozialbeihilfen, wenn sie dazu dienen, die kontinuierliche Anbindung von Einwohnern entlegener Gebiete zu verbessern, indem sie zur Senkung bestimmter Beförderungskosten für diese Personen beitragen. Dies könnte bei Gebieten in äußerster Randlage, bei Malta, Zypern, Ceuta und Melilla, bei Inseln im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie bei Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte der Fall sein. Wenn ein entlegenes Gebiet über mehrere Verkehrsstrecken, einschließlich indirekter Verbindungen, mit dem Europäischen Wirtschaftsraum verbunden ist, sollten Beihilfen für alle diese Strecken sowie für alle auf diesen Strecken tätigen Verkehrsunternehmen gewährt werden können. Die Beihilfe sollte unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens und der Art der Leistung, also unabhängig davon, ob es sich um einen Linien-, Charter- oder Billiganbieter handelt, gewährt werden.","REG_2014_651 - Erwägungsgründe - ErwGr. 70\n\nBei Beihilfen im Passagierluft- und Personenseeverkehr handelt es sich um Sozialbeihilfen, wenn sie dazu dienen, die kontinuierliche Anbindung von Einwohnern entlegener Gebiete zu verbessern, indem sie zur Senkung bestimmter Beförderungskosten für diese Personen beitragen. Dies könnte bei Gebieten in äußerster Randlage, bei Malta, Zypern, Ceuta und Melilla, bei Inseln im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie bei Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte der Fall sein. Wenn ein entlegenes Gebiet über mehrere Verkehrsstrecken, einschließlich indirekter Verbindungen, mit dem Europäischen Wirtschaftsraum verbunden ist, sollten Beihilfen für alle diese Strecken sowie für alle auf diesen Strecken tätigen Verkehrsunternehmen gewährt werden können. Die Beihilfe sollte unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens und der Art der Leistung, also unabhängig davon, ob es sich um einen Linien-, Charter- oder Billiganbieter handelt, gewährt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 67","erwgr-67",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 73","erwgr-73",[],false]