[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_653-art-22b-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_653","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760\u002F2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0653",7041547,"Art. 22b","art-22b","Ausübung der Befugnisübertragung",null,"(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die in Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.\n(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“","REG_2014_653 - Art. 22b Ausübung der Befugnisübertragung\n\n(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die in Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.\n(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. 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