[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_653-art-4d-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_653","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760\u002F2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0653",7041536,"Art. 4d","art-4d","Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln",null,"Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.\nJede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.“","REG_2014_653 - Art. 4d Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln\n\nKennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.\nJede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4c","Kennzeichnung von Tieren, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden","art-4c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4b","Kennzeichnung von Tieren aus Drittländern","art-4b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4a","Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel","art-4a",[36,39,42],{"norm_key":37,"title":18,"slug":38},"Art. 5","art-5",{"norm_key":40,"title":18,"slug":41},"Art. 6","art-6",{"norm_key":43,"title":18,"slug":44},"Art. 6a","art-6a",[],false]