[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_655-art-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_655","zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0655",7041675,"Art. 41","art-41","Rechtliche Vertretung","KAPITEL 5 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","In Verfahren, mit denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend. In Verfahren nach Kapitel 4 ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend, es sei denn, eine solche Vertretung ist nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Behörde, bei dem bzw. der der Rechtsbehelf gestellt worden ist, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.","REG_2014_655 - KAPITEL 5 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 41 Rechtliche Vertretung\n\nIn Verfahren, mit denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend. In Verfahren nach Kapitel 4 ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend, es sei denn, eine solche Vertretung ist nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Behörde, bei dem bzw. der der Rechtsbehelf gestellt worden ist, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 40","Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten","art-40",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 39","Rechte Dritter","art-39",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 38","Sicherheitsleistung anstelle der vorläufigen Pfändung","art-38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 42","Gerichtsgebühren","art-42",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 43","Den Banken entstehende Kosten","art-43",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 44","Von den Behörden erhobene Gebühren","art-44",[],false]