[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_661-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_661","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012\u002F2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0661",7041833,"Art. 2","art-2",null,"(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Staates, der Beitrittsverhandlungen mit der Union führt (im Folgenden „förderfähiger Staat“), kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe im Hoheitsgebiet dieses förderfähigen Staates oder eines benachbarten förderfähigen Staates schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in einer oder mehreren Regionen dieses förderfähigen Staates hat. Der direkte Schaden, der als unmittelbare Folge einer Naturkatastrophe verursacht worden ist, gilt als Teil des Schadens, der durch diese Naturkatastrophe entstanden ist.\n(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jede Naturkatastrophe, die in einem förderfähigen Staat einen direkten Schaden verursacht, der entweder auf über 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,6 % seines BNE veranschlagt wird.\n(3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Ist die betreffende Region, in der sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, eine Region in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so gilt abweichend von Unterabsatz 1 als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die zu einem direkten Schaden von mehr als 1 % des BIP der betreffenden Region führt. Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden.\n(4) Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jedweder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt.\n(5) Für die Zwecke dieses Artikels sind von Eurostat bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“\nDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.","REG_2014_661 - Art. 2\n\n(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Staates, der Beitrittsverhandlungen mit der Union führt (im Folgenden „förderfähiger Staat“), kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe im Hoheitsgebiet dieses förderfähigen Staates oder eines benachbarten förderfähigen Staates schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in einer oder mehreren Regionen dieses förderfähigen Staates hat. Der direkte Schaden, der als unmittelbare Folge einer Naturkatastrophe verursacht worden ist, gilt als Teil des Schadens, der durch diese Naturkatastrophe entstanden ist.\n(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jede Naturkatastrophe, die in einem förderfähigen Staat einen direkten Schaden verursacht, der entweder auf über 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,6 % seines BNE veranschlagt wird.\n(3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Ist die betreffende Region, in der sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, eine Region in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so gilt abweichend von Unterabsatz 1 als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die zu einem direkten Schaden von mehr als 1 % des BIP der betreffenden Region führt. Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden.\n(4) Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jedweder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt.\n(5) Für die Zwecke dieses Artikels sind von Eurostat bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“",{},[22,26,29],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Art. 1","Änderungen","art-1",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 4a","art-4a",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 5","art-5",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 6","art-6",[],false]