[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_686-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_686","zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 983\u002F2009 und (EU) Nr. 384\u002F2010 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit der den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkenden Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0686",7041905,"Art. 1","art-1","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983\u002F2009",null,"Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983\u002F2009 wird wie folgt geändert:\n(1) Der erste Eintrag (betreffend die gesundheitsbezogene Angabe „Pflanzensterole senken\u002Freduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung“) wird wie folgt geändert: a) Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung: „Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 7 bis 10 %‘ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 10 bis 12,5 %‘ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“ b) Spalte 7 (Referenznummer der EFSA-Stellungnahme) erhält folgende Fassung: „Q-2008-085 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-01241“.\n(2) Der zweite Eintrag (betreffend die gesundheitsbezogene Angabe „Pflanzenstanolester senken\u002Freduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung“) wird wie folgt geändert: a) Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung: „Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzenstanolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 7 bis 10 %‘ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 10 bis 12,5 %‘ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“ b) Spalte 7 (Referenznummer der EFSA-Stellungnahme) erhält folgende Fassung: „Q-2008-118 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-00851 Q-2011-01241“.","REG_2014_686 - Art. 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983\u002F2009\n\nAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 983\u002F2009 wird wie folgt geändert:\n(1) Der erste Eintrag (betreffend die gesundheitsbezogene Angabe „Pflanzensterole senken\u002Freduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung“) wird wie folgt geändert: a) Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung: „Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. 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