[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_71-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_71","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965\u002F2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0071",7042035,"Art. 9","art-9","Mindestausrüstungslisten",null,"Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists, MEL), die vor Anwendung dieser Verordnung vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung genehmigt und können vom Betreiber weiter verwendet werden.\nNach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die eine Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL) im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748\u002F2012 der Kommission (*1) erstellt wurde, schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt, im Einklang mit ORO.MLR.105 in Anhang III Abschnitt 2 dieser Verordnung durchgeführt werden.\nÄnderungen einer der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die keine MMEL im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten erstellt wurde, werden weiterhin gemäß der MMEL durchgeführt, die vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurde.","REG_2014_71 - Art. 9 Mindestausrüstungslisten\n\nMindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists, MEL), die vor Anwendung dieser Verordnung vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung genehmigt und können vom Betreiber weiter verwendet werden.\nNach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die eine Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL) im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748\u002F2012 der Kommission (*1) erstellt wurde, schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt, im Einklang mit ORO.MLR.105 in Anhang III Abschnitt 2 dieser Verordnung durchgeführt werden.\nÄnderungen einer der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die keine MMEL im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten erstellt wurde, werden weiterhin gemäß der MMEL durchgeführt, die vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"Art. 1","art-1",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,37,40],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 9a","Flugbesatzungs- und Flugbegleiterschulungen","art-9a",{"norm_key":38,"title":18,"slug":39},"Art. 2","art-2",{"norm_key":41,"title":18,"slug":42},"Anhang I","anhang-i",[],false]