[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_717-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_717","über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0717",7042043,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert: zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 69\u002F2001 (4) und (EG) Nr. 1998\u002F2006 der Kommission (5). Da für den Fischerei- und Aquakultursektor Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, wurde der Fischerei- und Aquakultursektor aus dem Geltungsbereich jener Verordnungen ausgeschlossen. Die Kommission hat bereits eine Reihe von Verordnungen mit Vorschriften über De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor verabschiedet, zuletzt die Verordnung (EG) Nr. 875\u002F2007 (6). Gemäß der letztgenannten Verordnung galten die an ein im Fischereisektor tätiges einziges Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, wenn sie insgesamt 30 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren und gleichzeitig ein Beihilfegesamtvolumen je Mitgliedstaat in Höhe von 2,5 % des jährlichen Fischereiproduktionswerts nicht überstiegen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 875\u002F2007 ist es angebracht, diese Verordnung in einigen Punkten zu überarbeiten und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.","REG_2014_717 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nDie Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert: zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 69\u002F2001 (4) und (EG) Nr. 1998\u002F2006 der Kommission (5). Da für den Fischerei- und Aquakultursektor Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, wurde der Fischerei- und Aquakultursektor aus dem Geltungsbereich jener Verordnungen ausgeschlossen. Die Kommission hat bereits eine Reihe von Verordnungen mit Vorschriften über De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor verabschiedet, zuletzt die Verordnung (EG) Nr. 875\u002F2007 (6). Gemäß der letztgenannten Verordnung galten die an ein im Fischereisektor tätiges einziges Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, wenn sie insgesamt 30 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren und gleichzeitig ein Beihilfegesamtvolumen je Mitgliedstaat in Höhe von 2,5 % des jährlichen Fischereiproduktionswerts nicht überstiegen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 875\u002F2007 ist es angebracht, diese Verordnung in einigen Punkten zu überarbeiten und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]