[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_732-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_732","zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754\u002F2009 und (EU) Nr. 43\u002F2014 im Hinblick auf bestimmte Fangmöglichkeiten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0732",10191012,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Die in der Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014 vorgesehenen Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014 bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwände sollten daher grundsätzlich auch ab diesen Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Das Verbot der Fischerei auf Seidenhaie im WCPFC-Übereinkommensbereich wird jedoch am 1. Juli 2014 wirksam und sollte ab diesem Datum angewandt werden. Ebenso sollte die TAC für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV ab Beginn der Fangsaison, d. h. ab dem 20. Juni 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.","REG_2014_732 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDie in der Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014 vorgesehenen Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014 bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwände sollten daher grundsätzlich auch ab diesen Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Das Verbot der Fischerei auf Seidenhaie im WCPFC-Übereinkommensbereich wird jedoch am 1. Juli 2014 wirksam und sollte ab diesem Datum angewandt werden. Ebenso sollte die TAC für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV ab Beginn der Fangsaison, d. h. ab dem 20. Juni 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 37a","Weißspitzen-Hochseehai","art-37a",[],false]