[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_788-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_788","mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0788",7042396,"Art. 23","art-23","Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern","KAPITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN","(1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens für Geldbußen und\u002Foder Zwangsgelder erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 19 rechtskräftig geworden ist.\n(2) Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Absatz 1.\n(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.\n(4) Die Verjährungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, solange a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist, b) die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.","REG_2014_788 - KAPITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN - Art. 23 Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern\n\n(1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens für Geldbußen und\u002Foder Zwangsgelder erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 19 rechtskräftig geworden ist.\n(2) Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Absatz 1.\n(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.\n(4) Die Verjährungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, solange a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist, b) die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Rechtsbehelfe, Notifizierung und Veröffentlichung","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Anwendung von Fristen","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Geltungsbeginn","art-26",[],false]