[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_788-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_788","mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0788",7042379,"Art. 6","art-6","Bewertung der Auswirkungen des Verstoßes","KAPITEL II GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER","Bei der Bewertung der Auswirkungen jedes Verstoßes, insbesondere des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos, berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:\na) Art und Umfang der Mängel, die sich tatsächlich oder potenziell auf die von der Organisation zertifizierte Flotte auswirken und die die besagte Organisation aufgrund des Verstoßes nicht festgestellt hat oder möglicherweise nicht feststellen kann oder deren fristgerechte Behebung sie nicht gefordert hat oder nicht hat fordern können, unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien für das Festhalten eines Schiffes gemäß Anhang X der Richtlinie 2009\u002F16\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Hafenstaatkontrolle;\nb) den Anteil der von der Organisation zertifizierten Flotte, der tatsächlich oder potenziell betroffen ist;\nc) sonstige Umstände, die besondere erkennbare Risiken bergen, wie der Typ der tatsächlich oder potenziell betroffenen Schiffe.","REG_2014_788 - KAPITEL II GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER - Art. 6 Bewertung der Auswirkungen des Verstoßes\n\nBei der Bewertung der Auswirkungen jedes Verstoßes, insbesondere des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos, berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:\na) Art und Umfang der Mängel, die sich tatsächlich oder potenziell auf die von der Organisation zertifizierte Flotte auswirken und die die besagte Organisation aufgrund des Verstoßes nicht festgestellt hat oder möglicherweise nicht feststellen kann oder deren fristgerechte Behebung sie nicht gefordert hat oder nicht hat fordern können, unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien für das Festhalten eines Schiffes gemäß Anhang X der Richtlinie 2009\u002F16\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Hafenstaatkontrolle;\nb) den Anteil der von der Organisation zertifizierten Flotte, der tatsächlich oder potenziell betroffen ist;\nc) sonstige Umstände, die besondere erkennbare Risiken bergen, wie der Typ der tatsächlich oder potenziell betroffenen Schiffe.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Bewertung der Schwere des Verstoßes","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Berechnung der Geldbußen","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Feststellung von Verstößen","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Zwangsgelder","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Bestimmung des Gesamthöchstbetrags der Geldbußen und Zwangsgelder","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Berechnung des Umsatzes","art-9",[],false]