[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_788-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_788","mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0788",7042382,"Art. 9","art-9","Berechnung des Umsatzes","KAPITEL II GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER","(1) Für die Zwecke dieser Verordnung beträgt der durchschnittliche Gesamtumsatz der anerkannten Organisation ein Drittel des Betrags, der sich ergibt aus der Addition der in den drei dem Kommissionsbeschluss vorausgegangenen Geschäftsjahren jeweils erzielten Gesamtumsätze der Muttergesellschaft, die Inhaberin der Anerkennung ist, und aller Rechtspersonen, auf die diese Anerkennung am Ende eines jeden Jahres ausgeweitet ist.\n(2) Im Fall einer Gruppe mit geprüften konsolidierten Abschlüssen handelt es sich beim Umsatz nach Absatz 1 im Hinblick auf die Muttergesellschaft und alle dieser Gruppe angehörenden Rechtspersonen, auf die die Anerkennung am Ende eines jeden Geschäftsjahres ausgeweitet ist, um die konsolidierten Einnahmen dieser Rechtspersonen.\n(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 391\u002F2009 fallenden Tätigkeiten berücksichtigt.","REG_2014_788 - KAPITEL II GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER - Art. 9 Berechnung des Umsatzes\n\n(1) Für die Zwecke dieser Verordnung beträgt der durchschnittliche Gesamtumsatz der anerkannten Organisation ein Drittel des Betrags, der sich ergibt aus der Addition der in den drei dem Kommissionsbeschluss vorausgegangenen Geschäftsjahren jeweils erzielten Gesamtumsätze der Muttergesellschaft, die Inhaberin der Anerkennung ist, und aller Rechtspersonen, auf die diese Anerkennung am Ende eines jeden Jahres ausgeweitet ist.\n(2) Im Fall einer Gruppe mit geprüften konsolidierten Abschlüssen handelt es sich beim Umsatz nach Absatz 1 im Hinblick auf die Muttergesellschaft und alle dieser Gruppe angehörenden Rechtspersonen, auf die die Anerkennung am Ende eines jeden Geschäftsjahres ausgeweitet ist, um die konsolidierten Einnahmen dieser Rechtspersonen.\n(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 391\u002F2009 fallenden Tätigkeiten berücksichtigt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Bestimmung des Gesamthöchstbetrags der Geldbußen und Zwangsgelder","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Zwangsgelder","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Bewertung der Auswirkungen des Verstoßes","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Entzug der Anerkennung","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Verfahren zum Entzug der Anerkennung auf Antrag eines Mitgliedstaats","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Mitteilung der Beschwerdepunkte","art-12",[],false]