[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_79-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_79","zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Chlorpropham, Esfenvalerat, Fludioxonil und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0079",7076719,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Für Esfenvalerat hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt (6). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kopfkohl, Leinsamen, Rapssamen, Senfsamen, Leindotter, Zuckerrübe (Wurzel), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Leber und Niere). Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Äpfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Himbeeren, Karotten, Meerrettich, Petersilienwurzel, Rettich, Knoblauch, Zwiebeln, Paprika, Kürbisgewächse (genießbare Schale), Melonen, Zuckermais, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl, Grünen Salat, Spinat, Petersilie, Porree, Linsen (getrocknet), Gerstenkorn, Maiskorn, Haferkorn, Roggenkorn, Sorghumkorn, Weizenkorn, Gewürze (Samen), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) sowie für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG.","REG_2014_79 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nFür Esfenvalerat hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt (6). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kopfkohl, Leinsamen, Rapssamen, Senfsamen, Leindotter, Zuckerrübe (Wurzel), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Leber und Niere). Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Äpfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Himbeeren, Karotten, Meerrettich, Petersilienwurzel, Rettich, Knoblauch, Zwiebeln, Paprika, Kürbisgewächse (genießbare Schale), Melonen, Zuckermais, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl, Grünen Salat, Spinat, Petersilie, Porree, Linsen (getrocknet), Gerstenkorn, Maiskorn, Haferkorn, Roggenkorn, Sorghumkorn, Weizenkorn, Gewürze (Samen), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) sowie für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]