[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_79-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_79","zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Chlorpropham, Esfenvalerat, Fludioxonil und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0079",7076722,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Die Nichtaufnahme von Thiobencarb in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG wurde durch die Entscheidung 2008\u002F934\u002FEG der Kommission (12) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiobencarb wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für Codex-RHG gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-RHG im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.","REG_2014_79 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDie Nichtaufnahme von Thiobencarb in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG wurde durch die Entscheidung 2008\u002F934\u002FEG der Kommission (12) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiobencarb wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für Codex-RHG gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-RHG im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]