[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_806-art-72-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_806","zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0806",7042622,"Art. 72","art-72","Freiwillige Darlehen zwischen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen","KAPITEL 2 Der einheitliche Abwicklungsfonds","(1) Der Ausschuss beschließt, für den Fonds freiwillige Darlehen bei Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu beantragen, falls a) die nach Artikel 70 erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken; b) die in Artikel 71 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und c) die in Artikel 73 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.\n(2) Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU\n(3) Der Ausschuss kann beschließen, anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten Darlehen zu gewähren, wenn ein entsprechender Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU gestellt wird. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU.","REG_2014_806 - KAPITEL 2 Der einheitliche Abwicklungsfonds - Abschnitt 1 Bildung des Fonds - Art. 72 Freiwillige Darlehen zwischen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen\n\n(1) Der Ausschuss beschließt, für den Fonds freiwillige Darlehen bei Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu beantragen, falls a) die nach Artikel 70 erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken; b) die in Artikel 71 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und c) die in Artikel 73 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.\n(2) Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU\n(3) Der Ausschuss kann beschließen, anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten Darlehen zu gewähren, wenn ein entsprechender Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU gestellt wird. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Bildung des Fonds",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 71","Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge","art-71",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 70","Im Voraus erhobene Beiträge","art-70",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 69","Zielausstattung","art-69",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 73","Alternative Finanzierungsmöglichkeiten","art-73",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 74","Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten","art-74",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 75","Anlagen","art-75",[],false]