[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_806-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_806","zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0806",7042419,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","In Anbetracht des Ziels, für gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu sorgen, steht diese Verordnung im Einklang mit der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU. Deshalb werden hier die Regeln und Grundsätze der genannten Richtlinie an die Besonderheiten des einheitlichen Abwicklungsmechanismus angepasst, und es wird sichergestellt, dass dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus angemessene Mittel zur Verfügung stehen. Wenn der Ausschuss, der Rat und die Kommission die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben, sollten für sie die delegierten Rechtsakte, die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie die Leitlinien und Empfehlungen gelten, die die EBA auf der Grundlage der Artikel 10 bis 15 bzw. des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU annimmt. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission sollten zudem in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen mit der EBA gemäß den Artikeln 25 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zusammenarbeiten und Anforderungen von Informationen entsprechen, die die EBA gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung an sie richtet. Laut dem letzten Satz der Erwägung 32 der genannten Verordnung können „in den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, die Beschlüsse der Behörde die Ausübung dieses Ermessens im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen“. Der gleiche Grundsatz sollte auf diese Verordnung erweitert werden, wobei gleichzeitig die im Primärrecht der Union verankerten Grundsätze zu achten sind. Angesichts dieser Schlüsselelemente sollte die EBA in der Lage sein, ihre Aufgaben wirkungsvoll wahrzunehmen und die Gleichbehandlung von Ausschuss, Rat, Kommission und nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben sicherzustellen.","REG_2014_806 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nIn Anbetracht des Ziels, für gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu sorgen, steht diese Verordnung im Einklang mit der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU. Deshalb werden hier die Regeln und Grundsätze der genannten Richtlinie an die Besonderheiten des einheitlichen Abwicklungsmechanismus angepasst, und es wird sichergestellt, dass dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus angemessene Mittel zur Verfügung stehen. Wenn der Ausschuss, der Rat und die Kommission die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben, sollten für sie die delegierten Rechtsakte, die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie die Leitlinien und Empfehlungen gelten, die die EBA auf der Grundlage der Artikel 10 bis 15 bzw. des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU annimmt. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission sollten zudem in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen mit der EBA gemäß den Artikeln 25 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zusammenarbeiten und Anforderungen von Informationen entsprechen, die die EBA gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung an sie richtet. Laut dem letzten Satz der Erwägung 32 der genannten Verordnung können „in den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, die Beschlüsse der Behörde die Ausübung dieses Ermessens im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen“. Der gleiche Grundsatz sollte auf diese Verordnung erweitert werden, wobei gleichzeitig die im Primärrecht der Union verankerten Grundsätze zu achten sind. 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