[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_806-erwgr-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_806","zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0806",7042433,"ErwGr. 32","erwgr-32",null,"Erwägungsgründe","Der Ausschuss sollte Präsidiums- und Plenarsitzungen halten. In seinen Präsidiumssitzungen sollte er aus seinem Vorsitzendem, vier weiteren unabhängigen Vollzeitmitgliedern, die unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union handeln, sowie den ständigen von der Kommission und der EZB ernannten Beobachtern zusammengesetzt sein. Bei Beratungen über die Abwicklung eines Instituts oder einer Gruppe, die in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte der Ausschuss das Mitglied, das von dem betroffenen Mitgliedstaat zu benennen ist und die nationale Abwicklungsbehörde vertritt, zur Präsidiumssitzung einladen und in den Entscheidungsprozess einbeziehen. Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen sollten die Mitglieder, die vom Herkunftsmitgliedstaat und von allen betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten benannt wurden und die die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zur Präsidiumssitzung des Ausschusses eingeladen und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.","REG_2014_806 - Erwägungsgründe - ErwGr. 32\n\nDer Ausschuss sollte Präsidiums- und Plenarsitzungen halten. In seinen Präsidiumssitzungen sollte er aus seinem Vorsitzendem, vier weiteren unabhängigen Vollzeitmitgliedern, die unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union handeln, sowie den ständigen von der Kommission und der EZB ernannten Beobachtern zusammengesetzt sein. Bei Beratungen über die Abwicklung eines Instituts oder einer Gruppe, die in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte der Ausschuss das Mitglied, das von dem betroffenen Mitgliedstaat zu benennen ist und die nationale Abwicklungsbehörde vertritt, zur Präsidiumssitzung einladen und in den Entscheidungsprozess einbeziehen. Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen sollten die Mitglieder, die vom Herkunftsmitgliedstaat und von allen betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten benannt wurden und die die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zur Präsidiumssitzung des Ausschusses eingeladen und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 29","erwgr-29",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 35","erwgr-35",[],false]