[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_83-art-9a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":32,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_83","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965\u002F2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0083",7042688,"Art. 9a","art-9a",null,"Die Agentur muss kontinuierlich die Wirksamkeit der in Anhang II und III enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften überprüfen. Spätestens am 18. Februar 2019 muss die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vorlegen.\nDiese Überprüfung muss mit wissenschaftlicher Sachkenntnis auf der Grundlage von Betriebsdaten erfolgen, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden.\nBei der in Absatz 1 genannten Überprüfung muss bewertet werden, wie die Aufmerksamkeit des fliegenden Personals durch mindestens folgende Faktoren beeinflusst wird:\n— Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages;\n— Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages;\n— Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand;\n— Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6);\n— Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst und\n— disruptive Dienstpläne.“","REG_2014_83 - Art. 9a\n\nDie Agentur muss kontinuierlich die Wirksamkeit der in Anhang II und III enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften überprüfen. Spätestens am 18. Februar 2019 muss die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vorlegen.\nDiese Überprüfung muss mit wissenschaftlicher Sachkenntnis auf der Grundlage von Betriebsdaten erfolgen, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden.\nBei der in Absatz 1 genannten Überprüfung muss bewertet werden, wie die Aufmerksamkeit des fliegenden Personals durch mindestens folgende Faktoren beeinflusst wird:\n— Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages;\n— Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages;\n— Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand;\n— Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6);\n— Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst und\n— disruptive Dienstpläne.“",{},[22,26,29],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Art. 8","Flugzeitbeschränkungen","art-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 1","art-1",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 2","art-2",[],false]