[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_912-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_912","zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0912",7043470,"Art. 12","art-12","Übernahme der etwaigen finanziellen Verantwortung durch den betroffenen Mitgliedstaat, wenn die Union Schiedsbeklagte ist","KAPITEL III ABWICKLUNG VON STREITIGKEITEN","Tritt die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde, kann der betroffene Mitgliedstaat jederzeit die etwaige finanzielle Verantwortung übernehmen, die sich aus dem Schiedsverfahren ergibt. Zu diesem Zweck können der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen treffen, die sich unter anderem mit Folgendem befassen:\na) Verfahren für die periodische Begleichung von Schiedskosten;\nb) Verfahren für die Zahlung von Beträgen, die sich aus etwaigen Schiedssprüchen gegen die Union ergeben.","REG_2014_912 - KAPITEL III ABWICKLUNG VON STREITIGKEITEN - ABSCHNITT 2 Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung - Art. 12 Übernahme der etwaigen finanziellen Verantwortung durch den betroffenen Mitgliedstaat, wenn die Union Schiedsbeklagte ist\n\nTritt die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde, kann der betroffene Mitgliedstaat jederzeit die etwaige finanzielle Verantwortung übernehmen, die sich aus dem Schiedsverfahren ergibt. Zu diesem Zweck können der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen treffen, die sich unter anderem mit Folgendem befassen:\na) Verfahren für die periodische Begleichung von Schiedskosten;\nb) Verfahren für die Zahlung von Beträgen, die sich aus etwaigen Schiedssprüchen gegen die Union ergeben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 11","Durchführung eines Schiedsverfahrens durch die Union","art-11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 10","Durchführung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat","art-10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 9","Status als Schiedsbeklagter","art-9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 13","Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union vorgenommene Behandlung","art-13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 14","Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn die Union den Vergleich wünscht","art-14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 15","Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ausschließlich von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn der Mitgliedstaat den Vergleich wünscht","art-15",[],false]