[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_912-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_912","zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0912",7043478,"Art. 20","art-20","Vorauszahlung der Schiedskosten","KAPITEL V LEISTUNG DER AUS ABSCHLIEßENDEN SCHIEDSSPRÜCHEN ODER VERGLEICHEN RESULTIERENDEN ZAHLUNGEN","(1) Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Vorauszahlungen an den Haushalt der Union für absehbare oder bereits entstandene Schiedskosten zu leisten. Ein solcher Beschluss über die Leistung von Vorauszahlungen muss verhältnismäßig sein, wobei die Kriterien des Artikels 3 zu berücksichtigen sind.\n(2) Erlegt das Schiedsgericht die Schiedskosten der Union auf und hat der betroffene Mitgliedstaat periodische Zahlungen für die Schiedskosten geleistet, so gewährleistet die Kommission, dass sie — zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt — an den Mitgliedstaat, der diese Vorauszahlungen geleistet hat, überwiesen werden.","REG_2014_912 - KAPITEL V LEISTUNG DER AUS ABSCHLIEßENDEN SCHIEDSSPRÜCHEN ODER VERGLEICHEN RESULTIERENDEN ZAHLUNGEN - Art. 20 Vorauszahlung der Schiedskosten\n\n(1) Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Vorauszahlungen an den Haushalt der Union für absehbare oder bereits entstandene Schiedskosten zu leisten. Ein solcher Beschluss über die Leistung von Vorauszahlungen muss verhältnismäßig sein, wobei die Kriterien des Artikels 3 zu berücksichtigen sind.\n(2) Erlegt das Schiedsgericht die Schiedskosten der Union auf und hat der betroffene Mitgliedstaat periodische Zahlungen für die Schiedskosten geleistet, so gewährleistet die Kommission, dass sie — zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt — an den Mitgliedstaat, der diese Vorauszahlungen geleistet hat, überwiesen werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 19","Verfahren bei Fehlen einer Vereinbarung über die finanzielle Verantwortung","art-19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 18","Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen oder Vergleichen resultierenden Zahlungen","art-18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 17","Anwendungsbereich","art-17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 21","Zahlung durch einen Mitgliedstaat","art-21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 22","Ausschussverfahren","art-22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 23","Berichterstattung und Überprüfung","art-23",[],false]