[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_960-art-2a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_960","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0960",7043543,"Art. 2a","art-2a",null,"(1) Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428\u002F2009 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang IV dieser Verordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.\n(2) Es ist verboten, a) für in Anhang IV genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen; b) für in Anhang IV genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.\n(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung der für die Wahrung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe.\n(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind, oder die damit verbundene Erbringung technischer und finanzieller Unterstützung, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer, sowie für die Wahrung und die Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer.“","REG_2014_960 - Art. 2a\n\n(1) Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428\u002F2009 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang IV dieser Verordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.\n(2) Es ist verboten, a) für in Anhang IV genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen; b) für in Anhang IV genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.\n(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung der für die Wahrung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe.\n(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind, oder die damit verbundene Erbringung technischer und finanzieller Unterstützung, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer, sowie für die Wahrung und die Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer.“",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 1","art-1",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 7","erwgr-7",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 3a","art-3a",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 5","art-5",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 12","art-12",[],false]