[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_1017-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_1017","über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291\u002F2013 und (EU) Nr. 1316\u002F2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R1017",7043690,"Anhang I","anhang-i","ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) NR. 1291\u002F2013 UND DER VERORDNUNG (EU) NR. 1316\u002F2013","Anhänge","1.\nDie Verordnung (EU) Nr. 1291\u002F2013 wird wie folgt geändert: a) In Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: “(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74 828,3 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 72 445,3 Mio.\nEUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen.\nDie jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.\n(2) Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt: a) Wissenschaftsexzellenz: 24 232,1 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen; b) Führende Rolle der Industrie: 16 466,5 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen; c) gesellschaftliche Herausforderungen: 28 629,6 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\nDer maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt für i) Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung: 816,5 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen. ii) Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft: 444,9 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen. iii) Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs: 1 855,7 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\nDie vorläufige Aufschlüsselung der Mittel auf die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte und Einzelziele ist in Anhang II festgelegt.\n(3) Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2 383 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.“ b) Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Aufschlüsselung der Haushaltsmittel Vorläufige Aufteilung der Mittel für Horizont 2020 — unter dem Vorbehalt des jährlichen Haushaltsverfahrens: Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen I.\nWissenschaftsexzellenz — aufgeschlüsselt wie folgt: 24 232,1 1.\nDer Europäische Forschungsrat (ERC) 13 094,8 2.\nKünftige und neu entstehende Technologien (FET) 2 585,4 3.\nMarie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen 6 162,3 4.\nForschungsinfrastrukturen 2 389,6 II.\nFührende Rolle der Industrie — aufgeschlüsselt wie folgt: 16 466,5 1.\nFührende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (,*1) ( *4) 13 035 2.\nZugang zu Risikofinanzierung ( *2) 2 842,3 3.\nInnovation in KMU ( *3) 589,2 III.\nGesellschaftliche Herausforderungen — aufgeschlüsselt wie folgt (:*4) 28 629,6 1.\nGesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen 7 256,7 2.\nErnährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft 3 707,7 3.\nSichere, saubere und effiziente Energieversorgung 5 688,1 4.\nIntelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr 6 149,4 5.\nKlimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe 2 956,5 6.\nEuropa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften 1 258,5 7.\nSichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger 1 612,7 IV.\nVerbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung 816,5 V.\nWissenschaft mit der und für die Gesellschaft 444,9 VI.\nDirekte Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs 1 855,7 VII.\nEuropäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) 2 383 INSGESAMT 74 828,3\na)\tIn Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: “(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74 828,3 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 72 445,3 Mio.\nEUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen.\nDie jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.\n(2) Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt: a) Wissenschaftsexzellenz: 24 232,1 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen; b) Führende Rolle der Industrie: 16 466,5 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen; c) gesellschaftliche Herausforderungen: 28 629,6 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\nDer maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt für i) Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung: 816,5 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen. ii) Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft: 444,9 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen. iii) Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs: 1 855,7 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\nDie vorläufige Aufschlüsselung der Mittel auf die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte und Einzelziele ist in Anhang II festgelegt.\n(3) Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2 383 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.“\na)\tWissenschaftsexzellenz: 24 232,1 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen;\nb)\tFührende Rolle der Industrie: 16 466,5 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen;\nc)\tgesellschaftliche Herausforderungen: 28 629,6 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\ni)\tVerbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung: 816,5 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\nii)\tWissenschaft mit der und für die Gesellschaft: 444,9 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\niii)\tDirekte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs: 1 855,7 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\nb)\tAnhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Aufschlüsselung der Haushaltsmittel Vorläufige Aufteilung der Mittel für Horizont 2020 — unter dem Vorbehalt des jährlichen Haushaltsverfahrens: Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen I.\nWissenschaftsexzellenz — aufgeschlüsselt wie folgt: 24 232,1 1.\nDer Europäische Forschungsrat (ERC) 13 094,8 2.\nKünftige und neu entstehende Technologien (FET) 2 585,4 3.\nMarie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen 6 162,3 4.\nForschungsinfrastrukturen 2 389,6 II.\nFührende Rolle der Industrie — aufgeschlüsselt wie folgt: 16 466,5 1.\nFührende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (,*1) ( *4) 13 035 2.\nZugang zu Risikofinanzierung ( *2) 2 842,3 3.\nInnovation in KMU ( *3) 589,2 III.\nGesellschaftliche Herausforderungen — aufgeschlüsselt wie folgt (:*4) 28 629,6 1.\nGesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen 7 256,7 2.\nErnährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft 3 707,7 3.\nSichere, saubere und effiziente Energieversorgung 5 688,1 4.\nIntelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr 6 149,4 5.\nKlimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe 2 956,5 6.\nEuropa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften 1 258,5 7.\nSichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger 1 612,7 IV.\nVerbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung 816,5 V.\nWissenschaft mit der und für die Gesellschaft 444,9 VI.\nDirekte Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs 1 855,7 VII.\nEuropäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) 2 383 INSGESAMT 74 828,3\nMio.\nEUR zu jeweiligen Preisen\nI.\nWissenschaftsexzellenz — aufgeschlüsselt wie folgt:\t24 232,1\nI.\nWissenschaftsexzellenz — aufgeschlüsselt wie folgt:\n1.\nDer Europäische Forschungsrat (ERC)\t13 094,8\n1.\nDer Europäische Forschungsrat (ERC)\n2.\nKünftige und neu entstehende Technologien (FET)\t2 585,4\n2.\nKünftige und neu entstehende Technologien (FET)\n3.\nMarie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen\t6 162,3\n3.\nMarie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen\n4.\nForschungsinfrastrukturen\t2 389,6\n4.\nForschungsinfrastrukturen\nII.\nFührende Rolle der Industrie — aufgeschlüsselt wie folgt:\t16 466,5\nII.\nFührende Rolle der Industrie — aufgeschlüsselt wie folgt:\n1.\nFührende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (,*1) ( *4)\t13 035\n1.\nFührende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (,*1) ( *4)\n2.\nZugang zu Risikofinanzierung ( *2)\t2 842,3\n2.\nZugang zu Risikofinanzierung ( *2)\n3.\nInnovation in KMU ( *3)\t589,2\n3.\nInnovation in KMU ( *3)\nIII.\nGesellschaftliche Herausforderungen — aufgeschlüsselt wie folgt (:*4)\t28 629,6\nIII.\nGesellschaftliche Herausforderungen — aufgeschlüsselt wie folgt (:*4)\n1.\nGesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen\t7 256,7\n1.\nGesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen\n2.\nErnährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft\t3 707,7\n2.\nErnährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft\n3.\nSichere, saubere und effiziente Energieversorgung\t5 688,1\n3.\nSichere, saubere und effiziente Energieversorgung\n4.\nIntelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr\t6 149,4\n4.\nIntelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr\n5.\nKlimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe\t2 956,5\n5.\nKlimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe\n6.\nEuropa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften\t1 258,5\n6.\nEuropa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften\n7.\nSichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger\t1 612,7\n7.\nSichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger\nIV.\nVerbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung\t816,5\nIV.\nVerbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung\nV.\nWissenschaft mit der und für die Gesellschaft\t444,9\nV.\nWissenschaft mit der und für die Gesellschaft\nVI.\nDirekte Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs\t1 855,7\nVI.\nDirekte Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs\nVII.\nEuropäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)\t2 383\nVII.\nEuropäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)\nINSGESAMT\t74 828,3\n2.\nDie Verordnung (EU) Nr. 1316\u002F2013 wird wie folgt geändert: a) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30 442 259 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.\nDieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt: a) Verkehrssektor: 24 050 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können; b) Telekommunikationssektor: 1 041 602 000 EUR; c) Energiesektor: 5 350 075 000 EUR.\nDiese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311\u002F2013 des Rates ( vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.*5) ( Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311\u002F2013 des Rates vom 2.\nDezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (*5)ABl.\nL 347, vom 20.12.2013, S. 884).“ \" b) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den Finanzierungsinstrumenten geleistete Beitrag darf insgesamt 8,4 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.“ c) Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Obergrenze auf 10 % anzuheben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) es liegt eine positive Bewertung der 2015 durchgeführten Pilotphase der Projektanleiheninitiative vor, und ii) die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten übersteigt 6,5 % der im Rahmen von Vorhaben eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.“\na)\tArtikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30 442 259 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.\nDieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt: a) Verkehrssektor: 24 050 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können; b) Telekommunikationssektor: 1 041 602 000 EUR; c) Energiesektor: 5 350 075 000 EUR.\nDiese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311\u002F2013 des Rates ( vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.*5) ( Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311\u002F2013 des Rates vom 2.\nDezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (*5)ABl.\nL 347, vom 20.12.2013, S. 884).“ \"\na)\tVerkehrssektor: 24 050 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;\nb)\tTelekommunikationssektor: 1 041 602 000 EUR;\nc)\tEnergiesektor: 5 350 075 000 EUR.\nb)\tArtikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den Finanzierungsinstrumenten geleistete Beitrag darf insgesamt 8,4 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.“\nc)\tArtikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Obergrenze auf 10 % anzuheben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) es liegt eine positive Bewertung der 2015 durchgeführten Pilotphase der Projektanleiheninitiative vor, und ii) die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten übersteigt 6,5 % der im Rahmen von Vorhaben eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.“\ni)\tes liegt eine positive Bewertung der 2015 durchgeführten Pilotphase der Projektanleiheninitiative vor, und\nii)\tdie Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten übersteigt 6,5 % der im Rahmen von Vorhaben eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.“\n(*5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311\u002F2013 des Rates vom 2.\nDezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl.\nL 347, vom 20.12.2013, S. 884).“ “\n(*1) Einschließlich 7 423 Mio.\nEUR für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), davon 1 549 Mio.\nEUR für Photonik und Mikro- und Nanoelektronik, 3 741 Mio.\nEUR für Nanotechnologie, fortgeschrittene Werkstoffe, Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren, 501 Mio.\nEUR für Biotechnologie und 1 403 Mio.\nEUR für Raumfahrt.\nFolglich stehen 5 792 Mio.\nEUR für die Unterstützung von Schlüsseltechnologien zur Verfügung.\n(*2) Etwa 994 Mio.\nEUR dieses Betrags werden möglicherweise für die Durchführung von Vorhaben des Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bereitgestellt.\nEtwa ein Drittel dieses Betrags kann für KMU bereitgestellt werden.\n(*3) Innerhalb des Ziels der Zuteilung von mindestens 20 % sämtlicher Haushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“ an KMU werden anfänglich mindestens 5 % dieser Gesamthaushaltsmittel dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt.\nDurchschnittlich werden über die Laufzeit des Programms Horizont 2020 mindestens 7 % der Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“ dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt.\n(*4) Die Maßnahmen des Pilotvorhabens „Der schnelle Weg zur Innovation“ (FTI) werden aus dem Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den einschlägigen Einzelzielen des Schwerpunkts „Gesellschaftliche Herausforderungen“ finanziert.\nEs wird eine hinreichend große Zahl von Vorhaben eingeleitet, damit eine umfassende Bewertung des FTI-Pilotvorhabens vorgenommen werden kann.“","REG_2015_1017 - Anhänge - Anhang I ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) NR. 1291\u002F2013 UND DER VERORDNUNG (EU) NR. 1316\u002F2013 [1\u002F4]\n\n1.\nDie Verordnung (EU) Nr. 1291\u002F2013 wird wie folgt geändert: a) In Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: “(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74 828,3 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 72 445,3 Mio.\nEUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen.\nDie jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.\n(2) Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt: a) Wissenschaftsexzellenz: 24 232,1 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen; b) Führende Rolle der Industrie: 16 466,5 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen; c) gesellschaftliche Herausforderungen: 28 629,6 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\nDer maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt für i) Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung: 816,5 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen. ii) Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft: 444,9 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen. iii) Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs: 1 855,7 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.\nDie vorläufige Aufschlüsselung der Mittel auf die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte und Einzelziele ist in Anhang II festgelegt.\n(3) Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2 383 Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen.“ b) Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Aufschlüsselung der Haushaltsmittel Vorläufige Aufteilung der Mittel für Horizont 2020 — unter dem Vorbehalt des jährlichen Haushaltsverfahrens: Mio.\nEUR zu jeweiligen Preisen I.\nWissenschaftsexzellenz — aufgeschlüsselt wie folgt: 24 232,1 1.\nDer Europäische Forschungsrat (ERC) 13 094,8 2.\nKünftige und neu entstehende Technologien (FET) 2 585,4 3.\nMarie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen 6 162,3 4.\nForschungsinfrastrukturen 2 389,6 II.\nFührende Rolle der Industrie — aufgeschlüsselt wie folgt: 16 466,5 1.\nFührende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (,*1) ( *4) 13 035 2.\nZugang zu Risikofinanzierung ( *2) 2 842,3 3.\nInnovation in KMU ( *3) 589,2 III.\nGesellschaftliche Herausforderungen — aufgeschlüsselt wie folgt (:*4) 28 629,6 1.\nGesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen 7 256,7 2.\nErnährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft 3 707,7 3.\nSichere, saubere und effiziente Energieversorgung 5 688,1 4.\nIntelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr 6 149,4 5.\nKlimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe 2 956,5 6.\nEuropa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften 1 258,5 7.\nSichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger 1 612,7 IV.\nVerbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung 816,5 V.\nWissenschaft mit der und für die Gesellschaft 444,9 VI.\nDirekte Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs 1 855,7 VII.\nEuropäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) 2 383 INSGESAMT 74 828,3\na)\tIn Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: “(1) Die Finanzausstattung für die 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