[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_104-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_104","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779\u002F2014","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0104",10150005,"Art. 7","art-7","Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen","KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen","(1) Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung (im Folgenden „Pflicht zur Anlandung“).\n(2) Fänge aus anderen Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.\n(3) Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I aufgeführt.","REG_2015_104 - KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen - Art. 7 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen\n\n(1) Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung (im Folgenden „Pflicht zur Anlandung“).\n(2) Fänge aus anderen Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.\n(3) Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I aufgeführt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","TACs und Aufteilung","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Fanggebiete","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Aufwandsbeschränkungen","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Besondere Aufteilungsvorschriften","art-10",[],false]