[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_104-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_104","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779\u002F2014","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R0104",10149968,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Mit der Verordnung (EG) Nr. 847\u002F96 des Rates (11) wurden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter die vorsorgliche bzw. unter die analytische TAC fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde ein Flexibilitätsmechanismus für alle Fänge eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die die Erhaltungsziele der Gemeinsamen Fischereipolitik untergraben würden, und um negativen Auswirkungen auf den biologischen Zustand der Bestände vorzubeugen, dürfen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847\u002F96 daher nur dann auf die TACs angewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 nicht nutzen.","REG_2015_104 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nMit der Verordnung (EG) Nr. 847\u002F96 des Rates (11) wurden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter die vorsorgliche bzw. unter die analytische TAC fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde ein Flexibilitätsmechanismus für alle Fänge eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die die Erhaltungsziele der Gemeinsamen Fischereipolitik untergraben würden, und um negativen Auswirkungen auf den biologischen Zustand der Bestände vorzubeugen, dürfen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847\u002F96 daher nur dann auf die TACs angewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 nicht nutzen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 14","erwgr-14",[],false]