[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2015_1095-anhang-ix-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2015_1095","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern\u002F-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015R1095",7044128,"Anhang IX","anhang-ix","Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht für gewerbliche Kühllagerschränke","Anhänge","Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:\n1.\tDie Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell.\n2.\tDie maßgeblichen Anforderungen in Anhang II gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) die angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen; b) der Messwert den Nennwert um höchstens 3 % unterschreitet; c) der Messwert des Energieverbrauchs den Nennwert (E24h) um höchstens 10 % überschreitet.\na)\tdie angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen;\nb)\tder Messwert den Nennwert um höchstens 3 % unterschreitet;\nc)\tder Messwert des Energieverbrauchs den Nennwert (E24h) um höchstens 10 % überschreitet.\n3.\tWird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten desselben Modells. Stattdessen kann es sich bei den drei zusätzlichen Einheiten auch um ein anderes oder mehrere andere Modelle handeln, die in den technischen Unterlagen als gleichwertige Produkte aufgeführt sind.\n4.\tDie maßgeblichen Anforderungen in Anhang II gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) der gemessene Rauminhalt von drei Geräten im Durchschnitt den Nennwert um höchstens 3 % unterschreitet; b) der Durchschnitt der Energieverbrauchmesswerte der drei Einheiten den Nennwert (E24h) um höchstens 10 % überschreitet.\na)\tder gemessene Rauminhalt von drei Geräten im Durchschnitt den Nennwert um höchstens 3 % unterschreitet;\nb)\tder Durchschnitt der Energieverbrauchmesswerte der drei Einheiten den Nennwert (E24h) um höchstens 10 % überschreitet.\n5.\tWerden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle von gewerblichen Kühllagerschränken die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.\nDie Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in den Anhängen III und IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.\nDie in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte zu ermitteln. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.","REG_2015_1095 - Anhänge - Anhang IX Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht für gewerbliche Kühllagerschränke\n\nBei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:\n1.\tDie Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell.\n2.\tDie maßgeblichen Anforderungen in Anhang II gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) die angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen; b) der Messwert den Nennwert um höchstens 3 % unterschreitet; c) der Messwert des Energieverbrauchs den Nennwert (E24h) um höchstens 10 % überschreitet.\na)\tdie angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen;\nb)\tder Messwert den Nennwert um höchstens 3 % unterschreitet;\nc)\tder Messwert des Energieverbrauchs den Nennwert (E24h) um höchstens 10 % überschreitet.\n3.\tWird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten desselben Modells. Stattdessen kann es sich bei den drei zusätzlichen Einheiten auch um ein anderes oder mehrere andere Modelle handeln, die in den technischen Unterlagen als gleichwertige Produkte aufgeführt sind.\n4.\tDie maßgeblichen Anforderungen in Anhang II gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) der gemessene Rauminhalt von drei Geräten im Durchschnitt den Nennwert um höchstens 3 % unterschreitet; b) der Durchschnitt der Energieverbrauchmesswerte der drei Einheiten den Nennwert (E24h) um höchstens 10 % überschreitet.\na)\tder gemessene Rauminhalt von drei Geräten im Durchschnitt den Nennwert um höchstens 3 % unterschreitet;\nb)\tder Durchschnitt der Energieverbrauchmesswerte der drei Einheiten den Nennwert (E24h) um höchstens 10 % überschreitet.\n5.\tWerden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle von gewerblichen Kühllagerschränken die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. 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Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.",{},[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang VIII","Messungen und Berechnungen für Prozesskühler","anhang-viii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang IV","Messungen und Berechnungen für gewerbliche Kühllagerschränke","anhang-iv",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Anhang X","Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht für Verflüssigungssätze","anhang-x",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang XI","Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht für Prozesskühler","anhang-xi",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang XII","Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6","anhang-xii",[],false]